Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie die Artikel 3 Absatz 3 und 52 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985,
verordnet:

SR 741.622

(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

vom 15. Juni 2001 (Stand am 1. Januar 2009)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 3 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Art. 10 2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen
Art. 11 Art. 12 3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten
Art. 13 Art. 22 4. Abschnitt: Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten
Art. 23 Art. 24 5. Abschnitt: Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse
Art. 25 Art. 27 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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