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Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr
6. Abschnitt

Schifffahrt


Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt


Art. 311

1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500-30 000 Franken.
2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von Schiffen wird wie folgt berechnet:


Franken
a.
Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen
8000
b.
Zuschlag pro zugelassenen Passagier
14
c.
Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit
30
d.
Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit
10
e.
Ausstellung der Betriebsbewilligung
250
2bis Die Gebühr nach Absatz 2 kann bei Schiffen besonderer Bauart oder mit erhöhtem Prüfaufwand entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand erhöht werden. Bei reduziertem Zeitaufwand kann sie herabgesetzt werden.2
3 Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.
4 Die Gebühr für den Widerruf oder die Annullierung einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.3

Betriebsbewilligungsgebühr


Art. 324

Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.

Jährliche Aufsichtsabgabe


Art. 335

1 Die jährliche Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus der Grundabgabe und einem Zuschlag. Sie beträgt mindestens 500 Franken.
2 Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 400 Franken, pro Autofähre 600 Franken; der Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast 1.10 Franken.6
3 Bei Schiffen, deren zulässige Fahrgastzahl während des Jahres saisonbedingt unterschiedlich festgelegt wird, richtet sich die Abgabe nach der höheren zugelassenen Fahrgastzahl. In den anderen Fällen wird eine pro-rata-Berechnung angewendet.7

Besondere Verwaltungsgebühren


Art. 34

1 Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Schiffsausweisen werden nach Zeitaufwand berechnet.8
2 Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
3 Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Motoren und Sportboote sowie unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet.9

Gebühren für Schiffsführerprüfungen


Art. 34a10

Die Gebühr für Schiffsführerprüfungen von Schiffsführern, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird nach Zeitaufwand berechnet.

Ausweise für Schiffsführer und -führerinnen


Art. 34b11

Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen für Schiffsführer und -führerinnen werden nach Zeitaufwand berechnet.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 617).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007(AS 2007 617).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

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