vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 742.141.1 - Edition Optobyte AG

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
3. Kapitel

Fahrzeuge

6. Abschnitt

Unter Druck stehende Anlagen der Fahrzeuge


Art. 70

1 Unter Druck stehende Teile der Luft-, Hydraulik- und Dampfanlagen, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen so ausgelegt sein, dass wirksame Kontrollen durchgeführt werden können.
2 Diese Teile sind vor ihrer Inbetriebnahme Druckproben zu unterziehen.


vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 742.141.1 - Edition Optobyte AG