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Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
5. Kapitel

Schlussbestimmungen


Ausführungsbestimmungen


Art. 811

Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen2.

Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 82

Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 19. März 19293 betreffend Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen;
b. die Verordnung vom 12. November 19294 über die Begrenzung des lichten Raumes und der Fahrzeuge der schweizerischen Normalspurbahnen;
c. die Verordnung vom 14. Juli 19105 betreffend den Unterhalt des Rollmaterials der schweizerischen Hauptbahnen;
d. die Verordnung vom 19. Februar 19296 betreffend Festsetzung der höchsten Fahrgeschwindigkeiten auf den schweizerischen Hauptbahnen;
e. die Verordnung vom 24. April 19297 betreffend die Einführung der durchgehenden Güterzugsbremse im Bereiche der Schweizerischen Bundesbahnen und der normalspurigen Privatbahnen.

Übergangsbestimmungen


Art. 83

1 Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung schon bestehen, müssen diesen Vorschriften oder den zugehörigen Ausführungsbestimmungen8 soweit angepasst werden, als es Gründe der Sicherheit zwingend erfordern.
2 Notwendige Anpassungen verfügt das BAV innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhören des Bahnunternehmens.
3 Triebfahrzeugführende, welche vor dem 1. Januar 1999 eine den SBB-Anforderungen gleichwertige Prüfung abgelegt haben, erhalten einen Ausweis nach Artikel 78a Absatz 2, andere Triebfahrzeugführende, welche vor dem 1. Januar 1999 eine Prüfung abgelegt haben, einen solchen nach Absatz 3.9
4 Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb gesetzt wurden, gelten als zugelassen und werden in das Verzeichnis nach Artikel 8 aufgenommen.10

Hoheitliche Aufgaben


Art. 83a11

1 Das BAV kann die Schweizerischen Bundesbahnen beauftragen, Aufgaben, die sie nach altem Recht in den Bereichen technische Aufsicht, Plangenehmigung für Bauten und Anlagen einschliesslich elektrischer Anlagen, Zulassung von Triebfahrzeugführenden und Kontrolle der elektrischen Anlagen wahrgenommen haben, bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin wahrzunehmen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben haben die SBB keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Bund.
2 12
3 Die bisherigen Fahrdienstvorschriften der Bahnen gelten weiter bis zum Erlass von Fahrdienstvorschriften durch das BAV.

Inkrafttreten


Art. 84

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
2 SR 742.141.11
3 [BS 7 121]
4 [BS 7 43]
5 [BS 7 84]
6 [BS 7 88]
7 [BS 7 42]
8 SR 742.141.11
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
12 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

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