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Bundesgesetz über die Anschlussgleise
4. Abschnitt

Enteignung


Art. 16

1 Mit der Genehmigung des Nutzungsplans (Art. 5) ist das Enteignungsrecht (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die Enteignung, EntG) für Anschlussgleise erteilt.
2 Enteignungsberechtigt ist das für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen. Es kann sein Enteignungsrecht mit schriftlicher Erklärung einem Anschliesser übertragen.
3 Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. c des EntG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen.


1 SR 711

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