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Bundesgesetz über die Anschlussgleise
6. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Vollzug


Art. 22

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 23

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 18741 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgleise zwischen dem Schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung


Art. 24

Die bestehenden Verträge über die Anschlussgleise müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2008


Art. 24a2

Die bestehenden Verträge über die Anschlussgleise müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 angepasst werden.

Referendum, Inkrafttreten


Art. 25

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 15. März 19923


1 [BS 7 23]
2 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5973 5980; BBl 2007 4377).
3 BRB vom 26. Febr. 1992 (AS 1992 572).

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