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Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Es umfasst namentlich folgende Unterlagen: |
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a. Technischer Bericht mit Begründung des Vorhabens; |
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b. Übersichtsplan; |
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c. Situationspläne; |
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d. Längenprofile; |
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e. Unterbau-Normalprofile; |
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f. Normal-Querprofile, charakteristische Querprofile; |
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g. Begrenzungsprofil der Fahrzeuge und Lichtraumprofil; |
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h. zusätzlich Pläne, Schemas, Zeichnungen und Berichte betreffend elektrische Anlagen, die dem Bahnbetrieb dienen oder die sich der Bahnanlage annähern bzw. diese kreuzen; |
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i. Sicherheitsbericht; |
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j. Sicherheits- und Nutzungspläne der Kunstbauten; |
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k. besondere Nachweise, die sich aus den bundesrechtlichen Vorschriften über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft ergeben; |
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l. Angaben über den Bedarf an Grundstücken und dinglichen Rechten sowie über die Erwerbsart; |
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m. allfällige Anträge über vorgesehene Landumlegungsverfahren; |
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n. Aussteckungskonzept; Begründung, falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll. |
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Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen. |
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Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen. |
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Für die Aussteckung nach Artikel 18c Absatz 1 EBG gelten folgende Vorschriften: |
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a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazugehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen. |
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b. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten, mit Ausnahme der Tragwerke für Übertragungs-Weitspannleitungen, sind durch Profile zu kennzeichnen. |
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c. Muss gerodet werden, sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen. |