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Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen
4. Abschnitt

Organe und Verantwortlichkeit


Organe


Art. 9

Die Organe der SBB sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Generaldirektion und die Revisionsstelle.

Generalversammlung


Art. 10

1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts1 über die Aktiengesellschaft.
2 Solange der Bund alleiniger Aktionär bleibt, nimmt der Bundesrat die Befugnisse der Generalversammlung wahr.
3 Die Generalversammlung ist befugt, die vom Bundesrat beschlossenen ersten Statuten der SBB im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern.

Verwaltungsrat


Art. 11

1 Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts2 unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2 Die Mitglieder müssen nicht Aktionäre sein.
3 Dem Personal der Unternehmung ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.

Geschäftsführung


Art. 12

1 Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung in einem Organisationsreglement auf die Generaldirektion. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der SBB.
2 Die Generaldirektion kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.

Revisionsstelle


Art. 13

1 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
2 Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728ff. des Obligationenrechts.3

Verantwortlichkeit


Art. 14

Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der SBB sowie der Revisionsstelle gelten die Artikel 752ff. des Obligationenrechts4 über die Verantwortlichkeit.


1 SR 220
2 SR 220
3 SR 220
4 SR 220

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