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Plan- genehmigung |
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1. Planvorlagen |
| 1 |
Für alle neuen Fahrzeuge sowie für alle nachträglichen wesentlichen Änderungen oder Umbauten von Fahrzeugen sind dem Bundesamt Pläne, Zeichnungen und Berechnungen einzureichen. Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass Auflagen der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden können. Das Bundesamt prüft, ob die Vorschriften der massgeblichen Gesetzgebung eingehalten sind.5 |
| 2 |
Es sind nachstehende Unterlagen betreffend das Strassenfahrzeug einzureichen:6 |
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a. Typenskizze (Längsansicht, Grundriss mit Anordnung des Wageninnern, Ansichten von vorn und hinten) mit näheren Angaben über: |
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Hauptabmessungen, |
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Gewichte: Tara und brutto, |
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Platzzahl: Sitz- und Stehplätze, |
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Bereifung, |
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Bodenhöhe, |
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Trittbretthöhe, |
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den minimalen Abstand des tiefsten Punktes des beladenen Fahrzeuges vom Boden; |
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b. Chassisplan; |
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c. Bremsschema mit Bremsberechnung; |
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d. Belastungsplan mit Erstellergarantie; |
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e. Lenkschema; |
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f. Zeichnung über Motoreinbau und Kraftübertragungsvorrichtung; |
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g. Zeichnung über neuartige Stromabnehmer; |
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h. Zeichnungen und Berechnung der Federn; |
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i. Luftleitungsschema mit Angaben über Luftdrücke und Inhalt der Druckluftbehälter sowie über Typ und Leistung des Kompressors; |
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k. Motorcharakteristik und Fahrzeugkurven (Fahr- und Bremskurven); |
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l. ...7 |
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m. Schemata der Hilfs-, Steuer-, Heizungs-, Beleuchtungs-, Ventilations- und Signalstromkreise, mit Angabe der Leistungen und Spannungen. |
| 3 |
Es sind nachstehende Unterlagen betreffend die elektrische Starkstromausrüstung einzureichen: |
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a. Schema der Hauptstromkreise mit Angaben über Netzschutz und Steuerung; |
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b. Schemata der ab Fahrleitung gespeisten Nebenstromkreise (z. B. Kompressormotor) und Heizungsstromkreise mit Angabe der Leistungen und Spannungen; |
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c. Angaben über die elektrische Isolation der ab Fahrleitung gespeisten Stromkreise und deren Prüfung.8 |
| 4 |
Für Anhänger sind die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, h, i und m sowie die in Absatz 3 Buchstaben b und c erwähnten Unterlagen sowie Pläne über Kupplungseinrichtungen einzureichen.9 |
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Fahrzeug- kontrolle |
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Die Unternehmung hat über jeden Trolleybus und jeden Anhänger eine Kontrolle mit folgenden Aufzeichnungen zu führen: |
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a. die Nummer und Seriebezeichnung des Fahrzeuges; |
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b. die Namen der Ersteller sowie das Datum der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges und seiner Hauptteile, wie Chassis, Karosserie, elektrische Ausrüstung; |
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c. die Art der Verwendung des Fahrzeuges und dessen Fahrleistungen; |
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d. das Datum, der Umfang und die Ergebnisse der Fahrzeugrevisionen; |
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e. das Datum und die Ergebnisse der Bremsproben sowie der Druckproben der Luftbehälter; |
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f. die am Fahrzeug vorgenommenen wichtigen Reparaturen und Änderungen, ferner Angaben über Ersatz oder Auswechslung mechanischer und elektrischer Teile, wie Lenkmechanismus, Bremsen, Motor, Anker, unter Beifügung des Datums; |
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g. die ausserordentlichen Vorkommnisse. |
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Inverkehr- setzung und Prüfung der Fahrzeuge |
| 1 |
Neue, umgebaute oder von anderen Unternehmungen übernommene Fahrzeuge dürfen erst nach erteilter Bewilligung des Bundesamtes in Verkehr gesetzt werden. |
| 2 |
Diese Fahrzeuge sind dem Bundesamt rechtzeitig zu melden. Dieses setzt das Datum der amtlichen Prüfung fest, zu welcher die für den Motorfahrzeugverkehr zuständige kantonale Behörde eingeladen wird. |
| 3 |
Wird die Bewilligung auf Probefahrten beschränkt, so ist das Fahrzeug als Probewagen zu bezeichnen und darf nicht der Beförderung von Personen dienen. |
| 4 |
Die Fahrzeuge werden periodisch durch das Bundesamt geprüft, welches jederzeit Nachprüfungen vornehmen kann. Nach einem Verkehrsunfall prüft der Sachverständige des Bundesamtes mit denjenigen der zuständigen kantonalen Behörde gemeinschaftlich das Fahrzeug. |
| 5 |
Für Trolleybusse kann das Bundesamt die vorgeschriebenen Nachprüfungen Institutionen, Betrieben und Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Nachprüfungen.13 |
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Verkehrsregeln |
| 1 |
Für den Verkehr der Trolleybusse auf der Strasse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr. |
| 2 |
Das Bundesamt kann im Rahmen der Motorfahrzeugverkehrsgesetzgebung je nach der Bauart der Fahrzeuge oder, wenn andere besondere Verhältnisse es rechtfertigen, maximale Fahrgeschwindigkeiten festsetzen. |
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| 1 |
Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
| 2 |
Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
| 4 |
SR 734.42 |
| 5 |
Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
| 6 |
Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
| 7 |
Aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
| 8 |
Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
| 9 |
Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
| 10 |
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Okt. 1957 (AS 1957 834). |
| 11 |
Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
| 12 |
SR 734.42 |
| 13 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (SR 514.31). |