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Bundesgesetz über die Personenbeförderung
13. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Vollzug


Art. 63

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Einzelheiten der Transportverträge.
2 Er setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.
3 Er kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Versteigerung von Sachen erlassen, die auf Bahngebiet gefunden werden.
4 Das UVEK kann bewilligen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von den Bestimmungen über die Transporte abweichen.

Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 64

Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19931 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung


Art. 65

Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft2


1 [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2, 2006 5753 Anhang Ziff. 2]
2 BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5629)

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