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2. Haftpflichtversicherung |
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a. Grundsatz |
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Die Unternehmung hat bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung zur Deckung der versicherbaren Risiken seiner Haftpflicht gemäss den Artikeln 33 und 34 abzuschliessen. |
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Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens |
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a. 10 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe; |
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b. 5 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe. |
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Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können diese Beträge durch die Plangenehmigung3 herabgesetzt oder erhöht werden. |
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Das Bundesamt kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird. |
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Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig. |
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d. Mehrere Geschädigte |
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Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen. |
| 2 |
Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch den angerufenen Richter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Richter einzuklagen. Der angerufene Richter hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne Rücksicht auf die übrigen, vorab zu decken. |
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Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit. |
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3. Gemeinsame Bestimmungen |
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a. Verjährung |
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Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Schadenereignisses an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. |
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Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt. |
| 3 |
Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. |
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Im Übrigen gilt das Obligationenrecht6. |
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b. ... |