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II. Errichtung und Untergang |
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a. Errichtung |
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Die Schiffsverschreibung entsteht, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, mit der Eintragung in das Schiffsregister. Der Vertrag auf Errichtung einer Schiffsverschreibung bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Artikel 32 Absatz 2 ist anwendbar. |
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Steht das Schiff im Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil mit einer Schiffsverschreibung belasten. Steht das Schiff im Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verschrieben werden. |
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Über die errichtete Schiffsverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Schiffsregister ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels, und nicht eines Wertpapiers, zukommt. |
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b. Mietzinse |
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Ist das verpfändete Schiff vermietet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Mietzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Schiffes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen. |
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Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist. |
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Rechtsgeschäfte des Schiffseigentümers über noch nicht verfallene Mietzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Schiffspfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Forderung Betreibung auf Verwertung des Schiffes angehoben hat, nicht wirksam. |
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Den Mietzinsforderungen sind Ansprüche des Eigentümers aus Charterverträgen gleichgestellt.1 |
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h. Veräusserung |
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Wird das verschriebene Schiff veräussert, so bleibt die Haftung des Schiffes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert. |
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Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen. |
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Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat das Schiffsregisteramt dem Gläubiger unter Hinweis auf die vorstehende Bestimmung Kenntnis zu geben. |
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Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an. |
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B. Gesetzliche Pfandrechte |
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Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes besteht |
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1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Schiffe; |
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2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Schiffen, die der Gemeinschaft gehörten; |
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3. für die Forderungen aus Reparaturen eines Schiffes an dem reparierten Schiffe. |
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Die in diesem Artikel genannten gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Schiffsregister. Diese hat zu erfolgen in den Fällen der Ziffern 1 und 2 binnen drei Monaten nach der Übertragung des Eigentums, im Falle von Ziffer 3 binnen drei Monaten nach der Abnahme des reparierten Schiffes durch den Schiffseigentümer. |
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Die Artikel 38-50 dieses Gesetzes finden auf die gesetzlichen Pfandrechte entsprechende Anwendung. |