Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1, 17 und 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister (Gesetz),
verordnet:

SR 747.111
Schiffsregisterverordnung


vom 16. Juni 1986


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 7 1. Abschnitt: Führung des Schiffsregisters
Art. 8 Art. 21 2. Abschnitt: Besondere Voraussetzungen für die Aufnahme von Rheinschiffen in das Schiffsregister
Art. 22 Art. 25 3. Abschnitt: Gebühren und Kosten
Art. 26 Art. 28 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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