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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
2 Verkehrsvorschriften
23 Sichtzeichen der Schiffe

Allgemeines


Art. 181

Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet.

Arten von Lichtern


Art. 18a2

1 Topplichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, 112° 30’ nach jeder Seite, sichtbar ist.3
1bis Topplichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Der Abstand der Topplichter vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene muss mindestens 0,5 m betragen.4
2 Als Seitenlichter sind an Steuerbord ein grünes und an Backbord ein rotes Licht auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen. Sie müssen von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30’ sichtbar sein. Auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten ist die Verwendung einer Zweifarbenlaterne am Bug statt der getrennten Seitenlichter zulässig, wobei diese im vorderen Bereich des Schiffes in der Mittellängsebene angebracht werden muss.5
3 Hecklichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, 67° 30’ nach jeder Seite, sichtbar ist.6
3bis Hecklichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen dürfen sie seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern eine Installation in der Mittellängsebene nicht möglich ist. Der Abstand zur Mittellängsebene ist so gering wie möglich zu halten. Er darf nicht grösser als 50 Prozent der halben Schiffsbreite (BH) sein.7
4 Rundumlichter müssen über einen Horizontbogen von 360° sichtbar sein.

Lichter


Art. 19

1 Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen.8
2 Die Sichtweite muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

 

 

 
Art der Lichter
weiss oder gelb
rot oder grün

 

 

 
hell
4 km
3 km
gewöhnlich
2 km
1,5 km

 

 

 

 

 

 
3 Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:

 

 
Mindestsichtweite in Kilometern
Lichtstärke in Candela

 

 
4
10,0
3
4,1
2
1,4
1,5
0,7.

 

 

 

 
4 Für Vergnügungsschiffe und Sportboote genügen Lichter mit einer Lichtquelle von 5 Watt.9

Tafeln, Flaggen und Bälle


Art. 20

1 Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.
2 Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken.

Verbotene Sichtzeichen


Art. 21

1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen.10

Ersatzlichter


Art. 22

1 Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen. Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen.
2 Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen.

Lampen und Scheinwerfer


Art. 23

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie:
a. mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können,
b. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Schiffe mit Maschinenantrieb


Art. 2411

1 Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht:
a. ein helles Topplicht;
b. helle Seitenlichter;
c. ein gewöhnliches Hecklicht.
2 Für Vergnügungsschiffe, Sportboote und Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.12
3 Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht:
a. ein weisses Rundumlicht und Seitenlichter, wobei die Seitenlichter am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne in der Mittellängsebene angebracht werden dürfen oder
b. ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter, wobei Seitenlichter und Hecklicht auch in einer dreifarbigen Laterne an der Mastspitze geführt werden dürfen.
4 Beträgt die Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW, genügt in allen Fällen ein weisses Rundumlicht.

Schiffe ohne Maschinenantrieb


Art. 2513

1 Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.14
2 Für Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, sind auch zulässig:
a. ein Hecklicht sowie Seitenlichter, die auch am Bug nebeneinander oder als zweifarbige Laterne in der Mittellängsebene angebracht werden dürfen oder
b. eine dreifarbige Laterne an der Mastspitze.

Schiffe beim Stillliegen


Art. 26

1 Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stillliegen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.15
2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind.

Kursschiffe


Art. 27

Kursschiffe führen:
a.16 bei Nacht zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht;
b. bei Tag einen grünen Ball.

Schutz gegen Wellenschlag


Art. 28

Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen:
a.17 bei Nacht zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht;
b. bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiss ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.

Gefährliche Verankerungen


Art. 29

1 Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen:
a.18 bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter;
b. bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen.
2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen.19

Schiffe der Polizei und von Hilfsdiensten


Art. 30

1 Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein oder mehrere von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Lichter führen.20
2 Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist).

Fischereischiffe auf Fang21


Art. 31

1 Schiffe der Berufsfischer führen während des Setzens und Einholens der Netze:
a. bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Rundumlicht;
b. bei Tag einen gelben Ball.22
2 Schiffe, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball.

Zeichen beim Tauchen


Art. 32

1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein.23
3 Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen 1 und 2 wirksam anzuleuchten.24


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

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