| 1 |
Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden. |
| 2 |
Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A. 3 oder A.4) gekennzeichnet. |
| 3 |
Für das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt.1 |
| 4 |
Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein. |
| 5 |
Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D. 2 gekennzeichnet sein. |
| 6 |
Für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegebene Wasserflächen können mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4) gekennzeichnet werden.2 |
| 1 |
Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offen stehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein. |
| 2 |
Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein. |
| 3 |
Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden. |
| 4 |
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen die Ansteuerlichter, können Blitz- oder Taktlichter sein.3 |
| 5 |
Orte, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden.4 |
| 1 |
Die Vorsichtsmeldung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Sturmwinden ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben. |
| 2 |
Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90mal aufleuchtet) kündet unmittelbare Sturmgefahr an. |
|
| 1 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). |
| 2 |
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). |
| 4 |
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). |
| 5 |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). |