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Schiffe dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt. |
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Beim Begegnen hat jedes Schiff nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann unter rechtzeitiger Abgabe von «zwei kurzen Tönen» Ausweichen nach Backbord verlangt werden. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen. |
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Gegenüber Schiffen, die am Rand des Fahrwassers zu Berg «stacheln», weichen andere Schiffe ungeachtet von Absatz 2 aus. |
| 4 |
Segelschiffe dürfen nur dann gegen den Wind aufkreuzen, wenn andere Schiffe nicht behindert werden. |
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Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidbar, haben die Schiffsführer alle Massnahmen zu treffen, die Gefahren ausschliessen oder verringern. |
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Schwimmende Geräte und Schiffe, von denen aus im Gewässer gearbeitet wird, sowie festgefahrene oder gesunkene Schiffe führen: |
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a. bei Nacht |
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1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht; |
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2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie dasjenige auf der andern Seite; |
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b. bei Tag |
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1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiss ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss; |
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2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weisse oder rote Flagge auf der anderen Seite. |
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Die Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Schiff so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie in anderer geeigneter Weise gesetzt werden. |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). |