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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
2 Verkehrsvorschriften
28 Zusätzliche Bestimmungen
281 Bewilligungspflichtige Veranstaltungen und Transporte

Nautische Veranstaltungen


Art. 72

1 Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a.1 keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;
b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
3 Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Sondertransporte


Art. 73

Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.

Personentransport mit Güterschiffen


Art. 74

1 Für die Beförderung von Personen mit Güterschiffen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die bundesrechtlichen Bestimmungen über den gewerbsmässigen Personentransport nicht verletzt werden;
b. die für die Sicherheit der Personen notwendigen Bedingungen erfüllt sind;
c. die Bestimmungen des Gewässerschutzes eingehalten werden können;
d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde;
e.2 der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist.

Transport wassergefährdender Güter


Art. 75

Vorbehältlich der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn ist der Transport von wassergefährdenden Stoffen verboten. Als wassergefährdend gelten Stoffe, die schädliche Veränderungen der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schädigen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

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