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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
2 Verkehrsvorschriften
28 Zusätzliche Bestimmungen
282 Verhalten der Fischer und Taucher

Fischen


Art. 76

1 Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt:
a. behindern können, müssen durch Schwimmkörper bezeichnet sein, deren eine Hälfte rot, deren andere Hälfte weiss ist;
b. nicht behindern, dürfen nur mit Schwimmkörpern bezeichnet sein, die mit den Schifffahrtszeichen nicht verwechselt werden können.
2 Auf den Fahrlinien der Kursschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen, sowie in Engstellen des Fahrwassers dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte die Schifffahrt nicht behindern.

Baden und Tauchen


Art. 771

1 Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
2 Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern.
3 Sporttauchen ist verboten:
a. auf den Fahrstrassen der Kursschiffe;
b. in engem Fahrwasser;
c. bei Hafeneinfahrten;
d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen;
e. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

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