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Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt: |
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a. behindern können, müssen durch Schwimmkörper bezeichnet sein, deren eine Hälfte rot, deren andere Hälfte weiss ist; |
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b. nicht behindern, dürfen nur mit Schwimmkörpern bezeichnet sein, die mit den Schifffahrtszeichen nicht verwechselt werden können. |
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Auf den Fahrlinien der Kursschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen, sowie in Engstellen des Fahrwassers dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte die Schifffahrt nicht behindern. |
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Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird. |
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Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern. |
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Sporttauchen ist verboten: |
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a. auf den Fahrstrassen der Kursschiffe; |
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b. in engem Fahrwasser; |
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c. bei Hafeneinfahrten; |
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d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen; |
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e. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe. |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). |