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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
4 Baubestimmungen
461 Besondere Bestimmungen für Sportboote

Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen


Art. 148g

1 Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I (Teil A) der EG-Richtlinie entsprechen.2
2 Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Bauteile, an Sportboote oder unvollständige Sportboote in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen3.4
3 Werden Sportboote oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
4 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
5 Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen muss der Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung technische Unterlagen nach Anhang 30 innert angemessener Frist vorlegen können. Bei Serienanfertigung beginnt die Frist von zehn Jahren mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
6 Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.

Konformitätsbewertungsverfahren


Art. 148h5

1 Die Verfahren zur Konformitätsbewertung richten sich nach Anhang 20.
2 Ist am Konformitätsbewertungsverfahren eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen


Art. 148i

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die für die Konformitätsbewertung nach den Anhängen 23 und 24 sowie 26-29 beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. sonst durch das Bundesrecht dazu ermächtigt sein.
2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des THG).

Konformitätserklärung


Art. 148j

1 Wer ein Sportboot oder ein Bauteil neu in der Schweiz in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung nach Anhang 31 vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Sportboot oder das Bauteil den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I (Teil A) der EG-Richtlinie entspricht und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 148h durchgeführt worden ist.7
2 Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt, muss lediglich eine Erklärung nach Anhang 21 beilegen.
3 Eine Kopie der Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung des Sportbootes vorgelegt werden können. Bei Serienherstellung beginnt diese Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
4 Die Erklärung nach Anhang 21 oder die Konformitätserklärung nach Anhang 31 muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.

Konformitätsbewertung nach Bauausführung


Art. 148k8

1 Existiert für ein bereits gebautes Sportboot kein Hersteller oder Vertreter mehr oder kommt dieser den Verpflichtungen zur Bescheinigung der Konformität nicht nach, so kann die Konformitätserklärung für gebaute Sportboote durch jede Person, die das Sportboot in der Schweiz unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ausgestellt werden. Dazu ist das Sportboot von einer Konformitätsbewertungsstelle auf seine Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu prüfen.
2 Für die Prüfung sind der Konformitätsbewertungsstelle von der Person alle verfügbaren Dokumente oder technischen Unterlagen, die sich auf das erstmalige Inverkehrbringen des Sportbootes im Ursprungsland beziehen, zur Verfügung zu stellen.
3 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung. Sie unterrichtet die Person, die das Sportboot in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über allfällige Pflichten.
4 Die Konformitätserklärung ist nach Anhang 31 auszustellen. Auf der Herstellerplakette sind die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle sowie der Zusatz «Nachträgliche Bescheinigung der Bauart» anzubringen.

Marktüberwachung9


Art. 148l10

1 An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen, die in Verkehr gebracht werden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen.11 Die Kontrollen stellen sicher, dass diese in Verkehr gebrachten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.
2 Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten oder Bauteilen:12
a. die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b. Muster zu erheben;
c. Prüfungen zu veranlassen; und
d. die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.
3 Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann diese eine Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes oder des Bauteils anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.
4 Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung anordnen, geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
5 Ergibt die Kontrolle oder Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2-5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200913 über die Produktesicherheit.14


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch, bezogen werden.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
6 SR 946.512
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
9 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
10 Ursprünglich Art. 148k.
11 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
12 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
13 SR 930.11
14 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).

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