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Soweit nicht der Bund zuständig ist, dürfen Anlagen für die Schifffahrt nur mit Zustimmung des Kantons erstellt werden, auf dessen Gebiet sich die Anlage befindet. |
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Sie müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt sind und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird. |
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Die Bezeichnungen von Liegeplätzen mit Bojen und dergleichen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Schifffahrtszeichen führen. |