vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 747.201.1 - Edition Optobyte AG

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 21
(Art. 18-32, 51, 58 und 71)


Sichtzeichen der Schiffe
Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Die verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:
a. Lichter:

 

 

 
von allen Seiten sichtbares, ruhendes Licht
nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares,
ruhendes Licht
nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares,
ruhendes Licht: für den Beschauer nicht sichtbar

 
Blinklicht

 
b. Tafeln oder Flaggen und Bälle:

 

 
Tafel oder Flagge
Ball
Schiffe mit Maschinenantrieb
Artikel 24 Absatz 1
- einzeln fahrende oder schleppende
Schiffe
Topp- oder Buglicht:
weisses helles Licht
Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht
Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht

 

 
- Schubverbände
Topplicht:
weisses helles Licht auf dem
vordersten Schiff
Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht
Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht

 

 
- Vergnügungsschiffe und Sportboote
die Lichter nach Absatz 1
Anstelle der hellen dürfen gewöhnliche Lichter geführt werden

 

 
Absatz 2 Buchstabe a
- Vergnügungsschiffe und Sportboote
die Lichter nach Absatz 1
Anstelle der hellen dürfen gewöhnliche Lichter geführt werden
Buchstabe b
weisses gewöhnliches Rundumlicht
Seitenlichter:
grünes gewöhnliches Licht
rotes gewöhnliches Licht

 

 
Absatz 3
- Segelschiffe mit oder ohne gesetzte
Segel unter Motor
Buchstabe a
weisses gewöhnliches Rundumlicht
Seitenlichter:
grünes gewöhnliches Licht
rotes gewöhnliches Licht
Die Lichter dürfen am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne angebracht sein

 

 
Buchstabe b
Topplicht:
weisses gewöhnliches Licht
Seitenlichter:
grünes gewöhnliches Licht
rotes gewöhnliches Licht
Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht

 

 


4c

Topplicht:
weisses gewöhnliches Licht
Seitenlichter und Hecklicht in einer dreifarbigen Laterne an der Mastspitze


5
Absatz 4
wenn die Antriebsleistung nicht mehr als
6 kW beträgt:
weisses gewöhnliches Licht

 

 


6

 

 

 


7
Schiffe ohne Maschinenantrieb
Artikel 25 Absatz 1
- einzeln oder im Schleppverband
fahrende Schiffe
weisses gewöhnliches Rundumlicht

 

 


8
- Segelschiffe
weisses gewöhnliches Rundumlicht
Absatz 2 Buchstabe a
Seitenlichter:
grünes gewöhnliches Licht
rotes gewöhnliches Licht
Die Lichter dürfen am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne angebracht sein
Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht

 

 


9a

Buchstabe b
dreifarbige Laterne an der Mastspitze

 

 


10
Schiffe beim Stillliegen
Artikel 26 Absatz 1
weisses gewöhnliches Rundumlicht

 

 


11
Absatz 2
- schwimmende Geräte
wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
erfordert:
Beleuchtung so, dass Umrisse erkennbar sind

Kursschiffe
Artikel 27 Buchstabe a
Topplicht:
weisses helles Licht
Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht
Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht und zusätzl. mindestens 1 m höher als das Topplicht:
grünes helles Rundumlicht

 

 
Buchstabe b
grüner Ball

 

 


14
Schutz gegen Wellenschlag
Artikel 28 Buchstabe a
zusätzlich zu den vorgeschriebenen
Lichtern:
rotes gewöhnliches Rundumlicht über weissem gewöhnlichem Rundumlicht

 

 


15
Buchstabe b
Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist

 

 
oder
zwei Flaggen, die obere rot,
die untere weiss

 

 


17
Gefährliche Verankerungen
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a
weisses gewöhnliches Rundumlicht über dem weissen Rundumlicht nach Art. 26 Abs. 1

 

 


18
Buchstabe b
zwei weisse Flaggen übereinander

 

 


19
Absatz 2
wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
erfordert:
weisse Rundumlichter als Bezeichnung
der einzelnen Verankerungen
gelbe Schwimmkörper als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen

 

 
Schiffe der Polizei und anderer Dienste
Artikel 30 Absatz 1

 

 
blaues Blinklicht

 

 
Absatz 2
- Schiffe der Polizei der Grenzbewachung oder der Fischereiaufsicht
wenn sie mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen:
Flagge, Buchstabe «K»
(Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere Hälfte blau ist)
Fischereischiffe
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a
- Schiffe der Berufsfischer
gelbes gewöhnliches Rundumlicht

 

 
Buchstabe b
gelber Ball

 

 


26
Absatz 2
- Schiffe, die mit der Schleppangel
fischen
weisser Ball

 

 
Zeichen beim Tauchen
Artikel 32 Absatz 1
- beim Tauchen vom Land aus
Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist)
Absatz 2
- beim Tauchen vom Gewässer aus
Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist) von allen Seiten sichtbar

 

 


29
Manövrierunfähige Schiffe
Artikel 51 Absatz 1
Schwenken eines Lichtes

 

 


30
Schwenken einer roten Flagge

 

 


31
Schiffe in Not
Artikel 58 Buchstabe a
kreisförmiges Schwenken eines Lichtes
kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes

 

 


33
Buchstabe f
langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme

 

 
Schwimmende Geräte, Schiffe
bei der Arbeit und festgefahrene
oder gesunkene Schiffe
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a
- nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:
rotes gewöhnliches Licht:
weisses gewöhnliches Licht
- nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:
rotes gewöhnliches Licht

 

 
Buchstabe b
- nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:
Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist
- nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:
rote Flagge
oder
- nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:
zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss
- nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:
rote Flagge


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219) und 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 747.201.1 - Edition Optobyte AG