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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 71
(Art. 97 Abs. 1 und 106)


Schiffsausweise

1.

Ausweispapier, Farbe und Format
1.1
Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:

 
a.  durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;

 
b.  Doppelstreifen IRISAFE( der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;

 
c.  sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;

 
d.  unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;

 
e.  aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche.
1.2
Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf grauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 170 449) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.
1.3
Schiffsausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen sind auf weissem, wasserfesten Papier (Neobond gestrichen, weiss) im Format A4 (29,7×21 cm) auszustellen.

2.

Inhalt der Schiffsausweise
2.1
Schiffsausweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht sowie Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden nach dem Muster 1 ausgestellt. Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.
2.2
Ausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 3 ausgestellt.
2.3
Schiffsausweise für unverzollte Schiffe und Kollektiv-Schiffsausweise werden nach dem Muster 1 ausgestellt; sie werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Übergangsbestimmungen
3.1
Schiffsausweise, die bis 28. Februar 2002 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
3.2
Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 1. Januar 2003 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 1. März 2002 ausgestellt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002 (AS 2002 545). Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 (AS 2007 1469) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

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