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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
 Anhang 101
(Art. 109)


Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinen-antrieb
1. Betriebsbedingungen des Schiffes
Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen. Es ist der maximale A-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten.
Bei der Messung müssen die Antriebsmotoren mit mindestens 95 Prozent ihrer Nenndrehzahl gemäss Abgas-Typengenehmigung (ATG) betrieben werden. Gibt der Motorenhersteller einen Drehzahlbereich (z. B. 4200 bis 4600 min-1) an, so ist bei einer Probefahrt die tatsächlich erreichbare Drehzahl der Motoren zu ermitteln. Diese muss im vom Hersteller angegebenen Drehzahlbereich liegen. Bei der Messung des Betriebsgeräusches müssen die Motoren mit mindestens 95 Prozent der so ermittelten Drehzahl betrieben werden.
Für die Festlegung des Drehzahlbereiches gelten folgende Bedingungen:
a. der untere Drehzahlwert darf nicht weniger als 90 Prozent des oberen Wertes betragen;
b. die Nenndrehzahl gemäss ATG muss im angegebenen Drehzahlbereich liegen.
Tritt das grösste Betriebsgeräusch jedoch bei einer niedrigeren Drehzahl auf, so sind die Messungen des Betriebsgeräusches beim kritischen Betriebszustand durchzuführen.
Während den Messfahrten müssen alle zum Dauerbetrieb nötigen Hilfsaggregate normal funktionieren.
Vor Beginn der Messungen ist die Antriebsanlage in normalen Betriebszustand zu bringen.
2. Messgeräte und Einheiten
Für Messungen des Betriebsgeräusches der Typenprüfungskommission und bei Abnahmen dürfen nur Präzisions-Schallpegelmesser oder gleichwertige Messsysteme verwendet werden, die der Empfehlung Nr. 651, Klasse 1 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), genügen.
Die Messungen werden mit der Schallpegelbewertung nach Kurve A und mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt.
Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die durch das Bundesamt für Metrologie (METAS)2 typengeprüft sind. Die Geräte sind vor jeder Messung mit einem typengeprüften, akustischen Kalibrator zu justieren. Schallpegelmesser und Eichschallquellen müssen alle zwei Jahre durch METAS oder durch eine anerkannte Kalibrierstelle kontrolliert werden.
3. Messort
Die Messungen des Betriebsgeräusches werden von einem möglichst weit in das Gewässer ragenden Ort aus durchgeführt. Bis zu einem Abstand von 25 m darf sich kein Hindernis befinden, welches das Geräuschfeld stören könnte. Ausserdem dürfen sich bis zu einem Abstand von 50 m vom Mikrofon keine Hindernisse befinden, die das Messergebnis verfälschen.
4. Störgeräusche und Windeinfluss
Am Messort müssen die Umgebungsgeräusche und allfällige vom Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschläge mindestens 10 dB (A) niedriger sein als das Betriebsgeräusch des zu messenden Schiffes in Fahrt. Am Mikrofon muss ein Windschutz angebracht sein. Bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s darf nicht mehr gemessen werden.
Während den Messungen darf sich niemand zwischen dem zu messenden Schiff und dem Mikrofon oder unmittelbar hinter diesem befinden.
5. Messstrecke, Aufstellung des Mikrofons
Die Messstrecke ist zu kennzeichnen, z. B. durch Bojen. Der Start muss in genügend grosser Entfernung liegen, damit gewährleistet ist, dass die Antriebsanlage gleichmässig läuft, wenn das Schiff vor dem Mikrofon durchfährt.
Das Mikrofon ist so aufzustellen, dass es sich auf 2 bis 6 m Höhe über der Wasseroberfläche befindet; es muss senkrecht zur Messstrecke gerichtet sein. Die Höhe des Mikrofons über der festen reflektierenden Oberfläche, auf der es steht, muss 1,2 bis 1,5 m betragen. Der Messabstand zwischen der Aussenhaut des Schiffes und dem Mikrofon muss 25 m betragen.
6. Anzahl Messungen und massgebender Schallpegel
Die Messungen sind während mindestens zwei Durchfahrten in entgegengesetzter Richtung durchzuführen. Als Messresultat gilt der höchste, während jeder Durchfahrt gemessene und auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundete Schallpegel. Massgebend ist das höchste Messresultat.
Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die während der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu verringern.
Liegt dieser Wert höher als der zulässige Pegel, ist eine Messserie mit je zwei Durchfahrten in beiden Richtungen durchzuführen. In diesem Fall ist der zweithöchste Messwert massgebend.


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219) und II Abs. 2 der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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