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In der Formel bedeutet S die projizierte Fläche auf Innenkante der Luftkammern in m2. |
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c. der Rafts nach der Formel |
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P = (Li ( Bi) / 0,45 |
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In der Formel bedeutet: |
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Li: grösste Länge im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche; |
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Bi: grösste Breite im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche. |
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Es werden keine Abzüge für Einbauten, wie z. B. Querschläuche o. ä. gemacht. |
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Gibt der Hersteller einen Bereich an, z. B. von sieben bis zehn Personen, so wird der Mittelwert, allenfalls aufgerundet auf die nächst höhere Zahl, zugrunde gelegt. |
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2. Das Resultat der Berechnung wird aufgerundet, wenn die erste Stelle hinter dem Komma 5 oder mehr ist; es wird abgerundet, wenn diese kleiner ist. |
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3. Sitze müssen mindestens 40 cm breit sein und von der Unterkante der Rücklehne gemessen mindestens 75 cm Raum für die Beine haben. Zum Sitzen geeignete Flächen müssen je Person mindestens 0,45 m2 aufweisen. |
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4. Auf Schiffen mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von mehr als |
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a. 6 kW müssen die Sitze mindestens 12 cm unter Oberkante Dollbord, Waschbord, Reling und dergleichen angebracht sein; |
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b. 30 kW müssen Sitze am Heck eine Lehne oder einen andern Schutz von mindestens 25 cm Höhe haben. |
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5. Steuerstände, die nicht sicher stehend bedient werden können, müssen mit einem Steuersitz ausgerüstet sein. Beträgt die Antriebsleistung mehr als 30 kW oder wenn es die Sicherheit erfordert, ist der Steuersitz mit einer Rückenlehne von mindestens 25 cm Höhe oder einem gleichwertigen Schutz zu versehen. Der Abstand von der Vorderkante der Lehne bis zum nächstliegenden Punkt des Steuerrades muss mindestens 50 cm betragen. |
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6. Auf Segelschiffen muss genügend Raum für die sichere Bedienung der Segel und des Ruders vorhanden sein. |
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Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476), Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). |