vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 747.201.1 - Edition Optobyte AG

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 20 1
(Art. 148h)


Konformitätsbewertungsverfahren
Grundlegende Anforderungen an Entwurf und Bau von Sportbooten
Vor dem Inverkehrbringen eines Sportbootes, eines unvollständigen Sportbootes oder eines Bauteils einer Bootskategorie nach Anhang I Ziffer 1 der EG-Richtlinie2 muss dieses zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Entwurf und Bau gemäss Anhang I Teil A der EG-Richtlinie einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
1  Bootskategorien A und B nach EG-Richtlinie
1.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23, die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
1.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder einem der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
2  Bootskategorie C nach EG-Richtlinie
2.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m:
- bei Einhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I Teil A zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22, die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23, die Baumusterprüfung nach Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29;
- bei Nichteinhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I Teil A zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23, die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren nach Anhang 25 (Konformität mir der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
2.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
3  Bootskategorie D nach EG-Richtlinie
 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22, das Verfahren nach Anhang 23 (interne Fertigungskontrolle und Prüfungen), das Verfahren nach Anhang 24 (Baumusterprüfung), ergänzt durch das Verfahren nach Anhang 25 (Konformität mit der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
4  Bei den in Anhang II zur EG-Richtlinie genannten Bauteilen eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 25, 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann auf der Internetadresse der offiziellen EU-Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 747.201.1 - Edition Optobyte AG