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Erklärung des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters |
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Die Erklärung des Herstellers, seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters, oder einer anderen für das Inverkehrbringen eines neuen, unvollständigen Sportbootes nach Artikel 148j Absatz 2 verantwortlichen Person, muss folgende Angaben enthalten: |
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- Name und Adresse des Herstellers; |
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- Name und Adresse des in der Schweiz niedergelassenen Vertreters oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person; |
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- Beschreibung des unvollständigen Sportbootes; |
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- Erklärung, dass das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und dass es in dieser Bauphase die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt. |
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Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). |