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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 211
(Art. 148j)


Erklärung des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters
Die Erklärung des Herstellers, seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters, oder einer anderen für das Inverkehrbringen eines neuen, unvollständigen Sportbootes nach Artikel 148j Absatz 2 verantwortlichen Person, muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse des Herstellers;
- Name und Adresse des in der Schweiz niedergelassenen Vertreters oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
- Beschreibung des unvollständigen Sportbootes;
- Erklärung, dass das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und dass es in dieser Bauphase die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

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