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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 221
(Anhang 20)


Interne Fertigungskontrolle
1.
Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein Vertreter stellt eine Konformitätserklärung entsprechend Anhang 31 aus.
2.
Der Hersteller erstellt die unter Ziffer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein Vertreter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie zur Einsichtnahme durch die Behörden, welche die nachträglichen Kontrollen durchführen, bereit.

 
Ist der Hersteller nicht in der Schweiz niedergelassen und existiert auch kein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist.
3.
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der EG-Richtlinie ermöglichen. Sie müssen zu diesem Zweck Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang 30).
4.
Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
5.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit beim Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Ziffer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleistet ist.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

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