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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 231
(Anhang 20)


Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen
Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren nach Anhang 22, ergänzt durch die folgenden Zusatzbestimmungen:
Entwurf und Bau
An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen sowie gleichwertige Berechnungen oder Kontrollen vornehmen:
- Stabilitätsprüfung gemäss Ziffer 3.2 aus Anhang I Teil A der EG-Richtlinie2 (grundlegende Sicherheitsanforderungen an Entwurf und Bau von Sportbooten);
- Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 aus Anhang I Teil A der EG-Richtlinie (grundlegende Sicherheitsanforderungen).
Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) durchgeführt.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.

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