1.
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Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (bezeichnete Stelle) prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften des Abschnitts 46 entspricht.
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2.
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Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bei einer bezeichneten Stelle seiner Wahl einzureichen.
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Der Antrag muss folgendes enthalten:
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- Namen und Adresse des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Vertreter eingereicht wird, auch dessen Namen und Adresse;
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- eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen bezeichneten Stelle eingereicht worden ist;
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- die technischen Unterlagen nach Ziffer 3.
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Der Antragsteller stellt der bezeichneten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (Baumuster), zur Verfügung. Die bezeichnete Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.
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3.
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Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie ermöglichen. Sie müssen zu diesem Zweck Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang 30).
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4.
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Die bezeichnete Stelle
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4.1
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prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile entsprechend den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
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4.2
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führt, sofern die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt wurden, die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie erfüllen;
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4.3
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führt, sofern der Hersteller die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen angewandt hat, die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die Normen richtig angewandt wurden;
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4.4
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vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden sollen.
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5.
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Entspricht das Baumuster den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie, so stellt die bezeichnete Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Adresse des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die Angaben, die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlich sind.
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Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der bezeichneten Stelle aufbewahrt.
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Lehnt die bezeichnete Stelle es ab, dem Hersteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
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6.
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Der Antragsteller unterrichtet die bezeichnete Stelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, welche die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen könnten und darum einer erneuten Zulassung bedürfen. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
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7.
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Jede bezeichnete Stelle macht den übrigen bezeichneten Stellen einschlägige Angaben über die Baumusterprüfbescheinigung und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
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8.
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Die übrigen bezeichneten Stellen können Kopien der Baumusterprüfbeschei-nigungen oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden den übrigen bezeichneten Stellen zur Verfügung gestellt.
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9.
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Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie auf. Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist.
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