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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 271
(Anhang 20)


Prüfung der Produkte
1.
Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Produkte, auf welche die Bestimmungen nach Ziffer 3 angewendet werden, der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie erfüllen.
2.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31).
3.
Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (bezeichnete Stelle) nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäss Ziffer 5 oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage nach Ziffer 6 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der EG-Richtlinie zu prüfen.
4.
Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
5.
Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts
5.1
Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu überprüfen.
5.2
Die bezeichnete Stelle bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an bzw. lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
5.3
Der Hersteller oder sein Vertreter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der bezeichneten Stelle vorlegen können.

 

 

 

 
6.
Statistische Kontrolle
6.1
Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Herstellungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.
6.2
Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll.
6.3
Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

 
-  anzuwendende statistische Methode;

 
-  Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten.
6.4
Wird ein Los akzeptiert, so bringt die bezeichnete Stelle ihre Kennnummer an jedem Produkt an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte dieses Loses können in den Verkehr gebracht werden. Die Produkte aus Losen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

 
Wird ein Los abgelehnt, so trifft die bezeichnete Stelle geeignete Massnahmen, um zu verhindern, dass das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden.

 
Der Hersteller kann unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle das Zeichen dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.
6.5
Der Hersteller oder sein Vertreter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der bezeichneten Stelle vorlegen können.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

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