| Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern |
1.
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Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende Produkt, für das die Bescheinigung nach Ziffer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen nach Abschnitt 46 erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31).
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2.
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Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (bezeichnete Stelle) untersucht das Produkt und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäss den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu überprüfen.
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Die bezeichnete Stelle bringt ihre Kennnummer an dem zugelassenen Produkt an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
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3.
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Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der EG-Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption der Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermöglichen (vgl. Anhang 30).
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Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). |