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a. eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps; |
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b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; |
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c. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind; |
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d. eine Liste der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewählten Lösungen, soweit die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt worden sind; |
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e. die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.; |
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f. Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäss Ziffer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I Teil A der EG-Richtlinie2; |
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g. Prüfberichte über Messungen der Abgasemissionen zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Ziffer 2 der grundlegenden Anforderungen in Anhang I Teil B der EG-Richtlinie; |
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| 1 |
Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). |
| 2 |
ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden. |