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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 311
(Art. 148j)


Konformitätserklärung
1.  Die Erklärung der Konformität mit Abschnitt 46 dieser Verordnung ist beizufügen:
a. dem Sportboot; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden;
b. den in Anhang II zur EG-Richtlinie2 genannten Bauteilen;
c. den Antriebsmotoren; sie muss sich im Handbuch für den Eigner befinden.
2.  Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. Beschreibung des Sportbootes, des Bauteils bzw. des Antriebsmotors;
c. Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder Bezugnahme auf die Spezifizierung, für welche die Konformität erklärt wird;
d. allenfalls Bezugnahme auf die von einer nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung;
e. allenfalls Namen und Adresse der akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle;
f. Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten befugt ist;
g. für Bauteile eine Erklärung, dass sie die grundlegenden Sicherheitsanforderung erfüllen.
3.  Im Fall von:
a. Innenbordmotoren von Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem;
b. nach der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigten Motoren die die Werte der Stufe II gemäss Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten; und
c. nach der Richtlinie 88/77/EWG typgenehmigten Motoren
muss die Konformitätserklärung zusätzlich zu den Angaben gemäss Ziffer 2 eine Erklärung des Herstellers enthalten, dass:
- der Motor den Anforderungen der EG-Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot eingebaut wird,
- dass der Motor erst in Betrieb genommen werden darf, wenn das Boot, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie konform erklärt wurde.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.

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