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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 321
(Art. 100)


Prüfprogramm für Sportboote
1 Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EG-Richtlinie2 sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen.
a. Technisches Prüfungsprotokoll  Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der Lichterführung (Artikel 18a, 19, 24, 25), der sanitären Einrichtung (Artikel 108 Absatz 1), den Behältern mit wassergefährdenden Stoffen (Artikel 108 Absatz 2) und des Motorenraumes (Artikel 108 Absatz 3).
b. Segelvermessungsprotokoll  Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2.
c. Geräuschmessprotokoll  Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109 und Anhang 10.
2 Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und werden von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18) (AS 2007 2275)

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