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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Anhang 331
(Art. 100 Abs. 4)


Abnahmeprotokoll
1.  Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben:
a. Hersteller des Schiffes;
b. Typ des Schiffes;
c. HIN-Nummer (Schalen-Nummer);
d. Angabe über die Schiffsart;
e. Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll;
f. Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll;
g. Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW übersteigt, mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll.
h. Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 4;
i. Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Absätze 3-5, 132 bzw. 134;
j. Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls;
k. Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Ausführung;
l. Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle;
m. Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls;
n. Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.
2.  Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.
3.  In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).

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