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Wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, kann einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |
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Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden. |
3 |
Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: |
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a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder |
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b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. |
4 |
Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. |
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Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen, das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person. |
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Der Bundesrat kann: |
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a. festlegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt; |
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b. für Personen, die gewerbsmässig eingesetzte Schiffe für den Personen- oder Gütertransport führen, an deren Führung beteiligt sind oder einen nautischen Dienst an Bord dieser Schiffe ausüben, Blutalkoholkonzentrationen festlegen, die unter den nach Buchstabe a festgelegten Werten liegen; |
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c. für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; |
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d. vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden. |
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Ursprünglich: 3. Kapitel. |
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Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). |