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Ein Schiff darf nicht in Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. |
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Die Versicherung hat die Haftpflicht zu decken: |
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a. des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes; |
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b. der Besatzungsmitglieder und der Hilfspersonen; |
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c. der geschleppten Wasserskifahrer. |
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Der Bundesrat bestimmt die Mindestversicherungssummen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. |
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Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Haftpflichtversicherung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen. |
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Von der Versicherung können ausgenommen werden: |
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a. Ansprüche des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes; |
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b. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Ersatzpflichtigen, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; |
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c. Ansprüche der geschleppten Wasserskifahrer aus Unfällen beim Schleppen; |
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d. Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes und der damit beförderten, geschleppten oder gestossenen Sachen |
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e. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für die eine besondere Haftpflichtversicherung besteht. |