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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee
Zweiter Teil

Verkehrsvorschriften

Abschnitt I

Allgemeines


Schiffsführer


Art. 1.01

1 Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im Folgenden als «Schiffsführer» bezeichnet.
2 Unbeschadet der Vorschriften über das Schifferpatent muss der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb mindestens 14 Jahre alt sein.
3 Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Geräts an die Stelle des Schiffsführers treten. Der Führer des Geräts muss kein Schifferpatent besitzen.
4 Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt (Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls hat er zugleich die Aufgaben der fehlenden Schiffsführer wahrzunehmen.
5 Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten Fahrzeuge haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Massnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.

Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord


Art. 1.02

1 Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen.
2 Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

Allgemeine Sorgfaltspflicht


Art. 1.03

1 Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten, um insbesondere
a. die Gefährdung oder Belästigung von Menschen;
b. Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer;
c. Behinderungen der Schifffahrt und der Berufsfischerei;
d. eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
zu vermeiden.
2 Absatz 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen


Art. 1.04

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.

Belastung und Personenzahl


Art. 1.05

1 Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.
2 Die Ladung muss so angeordnet werden, dass sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.
3 Eine von der zuständigen Behörde festgesetzte zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsfahrzeugen drei Kinder unter zwölf Jahren als zwei Erwachsene gerechnet werden. Keinesfalls darf ein Fahrzeug so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt ist.1

Urkunden


Art. 1.06

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Schifffahrtshindernisse


Art. 1.07

Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schifffahrt gefährden kann so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Schutz der Schifffahrtszeichen


Art. 1.08

1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
2 Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, dass ein Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.

Gewässerverunreinigung


Art. 1.09

1 Es ist verboten von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, so muss der Schiffsführer unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigen, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen.
2 Wenn ein Schiffsführer oder eine Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, ist unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen


Art. 1.10

Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung


Art. 1.11

1 Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung erforderlichen Massnahmen treffen.
2 Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
3 Wenn ein Schiffsführer feststellt, dass auf dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge in Seenot sind, hat er unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen, so muss er unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.

Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge


Art. 1.12

Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, so muss dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den Artikeln 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Anordnungen in Einzelfällen


Art. 1.13

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, erteilt werden.

Anordnungen vorübergehender Art


Art. 1.14

Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach Artikel 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.

Vorrangfahrzeuge


Art. 1.15

Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt sind, hat die zuständige Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einzuräumen. Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen, kann die zuständige Behörde auf Antrag einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.

Überwachung


Art. 1.16

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der zuständigen Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben.


1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

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