Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung des Beschlusses 2009-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,
verordnet:

SR 747.224.141
Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen


vom 2. März 2010 (Stand am 1. Januar 2011)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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