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Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See
Eintragung schweizerischer Jachten zur See
Voraussetzungen für die Eintragung

Im Allgemeinen


Art. 5

1 In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:
a. die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können;
b. für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;
c. die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind.
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Staatsangehörigkeit


Art. 6

1 Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein oder ein schweizerischer Verein, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschifffahrt bezweckt. Ist der Eigentümer Doppelbürger, so kann er seine Jacht nicht eintragen lassen, sofern er im Staat seines andern Bürgerrechts Wohnsitz hat.
2 Ein Verein ist schweizerisch im Sinne dieser Verordnung, wenn er nach den Artikeln 60 und 61 des Zivilgesetzbuches3 gegründet und im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sowie alle Mitglieder des Vorstands oder anderer Vereinsorgane in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sind und wenn ferner keine Gefahr besteht, dass der massgebliche Einfluss auf den Verein von ausländischen Mitgliedern ausgeübt werden kann.
3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass sich die Eigentümer über die Art der Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der Jacht ausweisen.
4 Der Eigentümer hat schriftlich zu erklären, dass er keinen ausländischen Einfluss auf die Jacht verdeckt oder verheimlicht.

Seetüchtigkeit


Art. 7

1 Die Jacht muss für die Fahrt auf See geeignet, entsprechend gebaut und ausgerüstet sein. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann eine Bescheinigung über die Seetüchtigkeit durch eine Behörde oder anerkannte Organisation verlangen. Es erlässt, nach Anhören der beteiligten Kreise, Richtlinien für die Ausrüstung der Jachten, die mindestens den Anforderungen entsprechen müssen, die für Sport- und Vergnügungsschiffe auf schweizerischen Binnengewässern vorgeschrieben sind.
2 Für das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen gelten die Vorschriften des Fernmelderechts.4

Haftpflichtversicherung


Art. 8

1 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer vom Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche seine Haftung aus der Führung und dem Betrieb der Jacht deckt.
2 Die Versicherung hat die Haftpflicht des Eigentümers und des Schiffsführers sowie der Personen, für die der Eigentümer verantwortlich ist, zu decken.
3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a. Ansprüche des Eigentümers gegen die Personen, für die er verantwortlich ist;
b. Ansprüche des Ehegatten, der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister des Eigentümers und des Schiffsführers.
4 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu folgenden Beträgen decken:
a. soweit eine gesetzliche Begrenzung der Haftung besteht, bis zu dieser Haftungsgrenze;
b.5 in den übrigen Fällen: 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.

Name der Jacht


Art. 9

1 Jede schweizerische Jacht trägt einen Namen, der in üblicher Form sichtbar an der Jacht anzubringen ist.
2 Der Name einer Jacht hat sich von den Namen schweizerischer Seeschiffe und anderen Jachten deutlich zu unterscheiden, sofern es sich nicht um Schiffe des gleichen Eigentümers handelt.
3 Der Name des Registerhafens ist an der Jacht in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen.

Verfahren


Art. 10

1 Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gegen Bezahlung der Gebühren.
2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 3 enthalten.
3 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. für natürliche Personen: der Heimatschein oder Reisepass des Eigentümers;
b. für Vereine: die Statuten, der Handelsregisterauszug, das Mitgliederverzeichnis mit Angabe von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, das Verzeichnis der Vereinsorgane mit Angabe von Heimatort und Wohnsitz;
c. der Eigentumsnachweis;
d. der Nachweis, dass die Jacht, falls sie bereits in einem ausländischen öffentlichen Register eingetragen war, dort gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Schweizerische Jachtregister erfolgen wird;
e. die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Eintragung der Jacht in einem ausländischen öffentlichen Register weder beantragt hat noch beantragen wird;
f. die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Jacht gemäss Artikel 7 dieser Verordnung ausgerüstet hat und dass diese Ausrüstung in tadellosem Zustand erhalten bleibt;
g. die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung;
h. die Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung.


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983 (AS 1983 1385). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).
3 SR 210
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

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