Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) sowie in Ausführung der Beschlüsse des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/ Schweiz,
verordnet:
SR 748.112.11
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
(GebV-BAZL)
vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2011)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 748.112.11 - Edition Optobyte AG |