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Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
Zweites Kapitel

Geltung der Verkehrsregeln


Allgemein


Art. 2

1 Die Verkehrsregeln gelten unter Vorbehalt von Absatz 3 für alle in der Schweiz verkehrenden Luftfahrzeuge.
2 Sie gelten auch für schweizerische Luftfahrzeuge im Ausland, soweit nicht die Regeln eines Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden sind.
3 Für die Militärluftfahrt erlässt das Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt und im Rahmen von Artikel 107 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 Sondervorschriften.2

Sonderfälle


Art. 3

1 Für Motorsegler mit laufendem Motor gelten die Bestimmungen für Flugzeuge, für solche mit abgestelltem Motor diejenigen für Segelflugzeuge.
2 Für Fallschirmabsprünge, abgesehen von Notfällen, gelten die Verkehrsregeln sinngemäss.
3 Für Hängegleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen für Segelflugzeuge, soweit die Verordnung vom 24. November 19943 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Abweichungen enthält.4
4 Für Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und unbemannte Luftfahrzeuge gilt die Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.5

Anwendbare Verkehrsregeln


Art. 4

1 Im Fluge und auf der Bewegungsfläche gelten die allgemeinen Regeln (Kap. 3), im Fluge gelten zudem entweder:
a. die Sichtflugregeln (VFR; Kap. 4) oder
b. die Instrumentenflugregeln (IFR; Kap. 5).
2 Der Kommandant eines Luftfahrzeuges kann nach Instrumentenflugregeln fliegen, auch wenn Sicht-Wetterbedingungen (VMC) herrschen. Dies kann das Bundesamt für bestimmte Flüge auch vorschreiben.

Luftraumklassierung


Art. 4a6

Die Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz ist in Anhang 2 festgelegt.

Verantwortung des Kommandanten


Art. 5

1 Der Kommandant eines Luftfahrzeuges, ob er die Steuer führt oder nicht, ist verantwortlich, dass sein Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Verkehrsregeln betrieben wird; er darf davon nur abweichen, wenn er es aus Gründen der Sicherheit als notwendig erachtet.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 22. Januar 19607 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges.


1 SR 748.0
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 4279).
3 SR 748.941
4 Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 1 der V des UVEK vom 24. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3076).
5 Eingefügt durch Art. 13 Ziff. 2 der Hängegleiterverordnung vom 14. März 1988 (AS 1988 549). Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 1 der V des UVEK vom 24. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3076).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992 (AS 1992 548). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 4279).
7 SR 748.225.1

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