Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung),
verordnet:
SR 748.128
Verordnung über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr
vom 11. August 1993
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 748.128 - Edition Optobyte AG |