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c. Steigerungsbedingungen |
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Die Steigerungsbedingungen werden mindestens einen Monat vor der Versteigerung auf dem Betreibungsamt zur Einsicht aufgelegt. |
| 2 |
Sie bestimmen insbesondere: |
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a. dass das Luftfahrzeug dem Ersteigerer frei von allen Lasten, welche der Forderung des betreibenden Gläubigers nicht vorgehen, zugeschlagen wird; |
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b. dass der Ersteigerer die der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehenden Lasten zu übernehmen hat, mit Ausnahme der pfandversicherten Forderungen, die mangels anderweitiger Vereinbarung der Beteiligten vorweg aus dem Erlös bezahlt werden, auch wenn die Schuld nicht fällig ist. |