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II. Betreibung |
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1. Verfahren |
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In der Betreibung auf Pfandverwertung irgendeines Luftfahrzeuges, Flugmotors, Schubaggregates, Propellers oder Luftfahrzeug-Ersatzteillagers hat der Gläubiger dem Betreibungsbegehren entweder einen Auszug aus dem Luftfahrzeugbuch beizulegen oder eine Bescheinigung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, dass kein Eintrag besteht. |
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Wird irgendein Luftfahrzeug, Flugmotor, Schubaggregat, Propeller oder Luftfahrzeug-Ersatzteillager gepfändet, so ist der Auszug oder die Bescheinigung nach der Pfändung durch das Betreibungsamt einzuholen. |
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Die Bescheinigung über einen Flugmotor, ein Schubaggregat oder einen Propeller gibt nur an, dass die Sache nicht als Bestandteil eines Luftfahrzeuges eingetragen ist. |