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II. Bestimmung des Komman- danten |
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Befindet sich nur ein Luftfahrzeugführer an Bord, so gilt dieser als Kommandant. |
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Befinden sich mehrere Luftfahrzeugführer an Bord, so ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet, vor dem Abflug ein Besatzungsmitglied als Kommandanten und ein anderes als seinen Stellvertreter zu bezeichnen. Die Bezeichnung kann durch eine Dienstordnung erfolgen. |
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Wurde kein Kommandant bezeichnet, oder sind der Kommandant und sein Stellvertreter verhindert, ihre Aufgaben zu erfüllen, so stehen die Rechte und Pflichten des Kommandanten dem ranghöchsten und rangältesten Mitglied der Besatzung an Bord zu. |
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Wer die tatsächliche Befehlsgewalt an Bord eines Luftfahrzeuges ausübt, hat die gleichen Pflichten und Verantwortlichkeiten wie der Kommandant. |
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4. Amtliche Aufgaben |
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a. Verbrechen und Vergehen an Bord |
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aa. Beweis- sicherung |
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Wird an Bord eines im gewerbsmässigen Verkehr verwendeten Luftfahrzeuges ein Verbrechen oder Vergehen verübt, so hat der Kommandant die zur Beweissicherung notwendigen Massnahmen zu treffen. |
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Er nimmt bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde die Untersuchungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen. |
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Er ist berechtigt, unter grösster Schonung der Privatgeheimnisse, Fluggäste und Besatzungsmitglieder zu durchsuchen und Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, zu beschlagnahmen. |
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Ist Gefahr im Verzug, so steht dem Kommandanten das Recht zu, Verdächtige vorläufig festzunehmen. |
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Die Artikel 62-64, 65, 69 und 74-85 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes4 sind sinngemäss anwendbar. |
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bb. Landungen im Ausland |
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Über Geburten und Todesfälle, die sich an Bord eines im Auslande landenden schweizerischen Luftfahrzeuges ereignen, ist vom Kommandanten bei der nächsten Landung im Ausland ein Protokoll zu erstellen, zu unterzeichnen und von zwei andern handlungsfähigen Personen mitunterzeichnen zu lassen. |
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Bei Geburten muss dieses Protokoll enthalten: |
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a. Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute, in Worten geschrieben, und Ort (nach geographischer Länge und Breite) der Geburt; |
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b. Familienname, Vornamen und Geschlecht des Kindes (ehelicher oder ausserehelicher Sohn, eheliche oder aussereheliche Tochter); |
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c. Familienname (unter Nennung des Mädchenfamiliennamens der Mutter), Vornamen, Staatsangehörigkeit (bei Schweizerbürgern Heimatort) und Wohnsitz der Eltern, sowie Beruf des Vaters; |
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d. bei ausserehelichen Geburten überdies das Geburtsdatum und die Eltern der Mutter und, wenn die Mutter verwitwet oder geschieden ist, anstelle der Abstammung ihr Zivilstand, der Name des früheren Ehegatten und das Datum der Auflösung der Ehe; |
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e. bei Zwillings- und Mehrgeburten die genaue Zeitfolge der Geburten; |
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f. bei Ausländern die Staatsangehörigkeit und wenn möglich der Heimat- oder Zuständigkeitsort. Bei Staatenlosigkeit ist diese Tatsache zu erwähnen und die frühere Staatsangehörigkeit und der Geburtsort anzugeben. Heimatort der Mutter, wenn diese das Schweizerbürgerrecht besitzt; |
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g. die Urkunden, denen die Personalien unter c und d entnommen worden sind; |
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h. die Personen (Name, Vornamen, Wohnsitz), die bei der Geburt zugegen waren. |
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Bei Todesfällen muss dieses Protokoll enthalten: |
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a. Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute, in Worten geschrieben, und Ort (nach geographischer Länge und Breite) des Todes; |
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b. Familienname, Vornamen, wenn nötig Beinamen, Beruf, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit (bei Schweizerbürgern Heimatort), sowie Ort und Datum der Geburt des Verstorbenen; |
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c. Familienname (unter Nennung des Mädchenfamiliennamens der Mutter) und Vornamen der Eltern, bei adoptierten Personen überdies Familienname, Vornamen und Heimatort der Adoptiveltern; |
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d. Zivilstand des Verstorbenen (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden), unter Angabe des Familiennamens und der Vornamen des überlebenden, gestorbenen oder geschiedenen Ehegatten, sowie der schweizerische Heimatort der Ehefrau eines Ausländers oder Staatenlosen; |
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e. die vermutliche Todesursache; |
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f. bei Ausländern die Staatsangehörigkeit und wenn möglich der Heimat oder Zuständigkeitsort. Bei Staatenlosigkeit ist diese Tatsache zu erwähnen und die frühere Staatsangehörigkeit anzugeben; |
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g. die Urkunden, denen die Personalien entnommen worden sind; |
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h. die Personen (Name, Vornamen, Wohnsitz), die beim Tode zugegen waren, sowie Name, Vornamen und Wohnsitz des Arztes, der zur Feststellung des Todes beigezogen worden ist. Das von diesem ausgestellte Arztzeugnis ist dem Protokoll des Kommandanten beizulegen. |
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Das Protokoll ist ohne Rücksicht auf zivilstandsamtliche Handlungen ausländischer Behörden nach der ersten Landung in der Schweiz unverzüglich mit eingeschriebenem Brief an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern zu senden. |
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VI. Inkrafttreten |
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Diese Verordnung tritt am 1. März 1960 in Kraft. |
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SR 748.0 |
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SR 210 |
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Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). |
| 4 |
[BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III 4, 1974 1857 Anhang Ziff. 2, 1978 688 Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288 Anhang Ziff. 15 2465 Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465 Anhang Ziff. 7, 2000 505 Ziff. I 3 2719 Ziff. II 3 2725 Ziff. II, 2001 118 Ziff. I 3 3071 Ziff. II 1 3096 Anhang Ziff. 2 3308, 2003 2133 Anhang Ziff. 9, 2004 1633 Ziff. I 4, 2005 5685 Anhang Ziff. 19, 2006 1205 Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607 Anhang Ziff. 1 4989 Anhang 1 Ziff. 6 5463 Anhang Ziff. 3, 2009 6605 Anhang Ziff. II 3. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0). |
| 5 |
Bezeichnung gemäss Art. 71 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (AS 1979 114; BBl 1975 I 1453). |
| 6 |
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. |
| 7 |
Aufgehoben durch Art. 45 Bst. b der V vom 20 Aug. 1980 über die Flugunfalluntersuchungen (AS 1980 1141). |
| 8 |
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). |