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Bei einer Überwachung des Postverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben: |
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a.1 Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist. Bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor die Anbieterin eines Postdienstes Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet. |
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b. Er weist die Anbieterin eines Postdienstes an, wie die Überwachung durchzuführen ist. |
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c. Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit. |
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d. Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist. |
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e. Er bewahrt die Überwachungsanordnung nach Einstellung der Überwachung während eines Jahres auf. |
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f. Er führt eine Statistik über die Überwachungen. |
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g. Er verfolgt die technischen Entwicklungen des Postwesens. |
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Auf Anfrage der anordnenden Behörden kann der Dienst auch für die Beratung in technischen Fragen in Zusammenhang mit Überwachungen des Postverkehrs eingesetzt werden. Er führt ein Verzeichnis der Anbieterinnen von Postdiensten. |
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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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Die Anbieterinnen von Postdiensten sind verpflichtet, der anordnenden Behörde die Postsendungen sowie die weiteren Verkehrs- und Rechnungsdaten soweit herauszugeben, als es in der Überwachungsanordnung umschrieben wird. Sie erteilen der anordnenden Behörde auf Verlangen weitere Auskunft über den Postverkehr einer Person. |
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Sie sind verpflichtet, die Daten, welche eine Teilnehmeridentifikation erlauben, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während mindestens sechs Monaten aufzubewahren. |
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Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321ter StGB2. |
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Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). |
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SR 311.0 |