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Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
4. Abschnitt

Überwachung des Fernmeldeverkehrs


Aufgaben des Dienstes


Art. 13

1 Bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben:
a.1 Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist. Bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor er Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet.
b. Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen.
c. Er nimmt von den Anbieterinnen den umgeleiteten Fernmeldeverkehr der überwachten Person entgegen, zeichnet diesen auf und liefert der anordnenden Behörde die Dokumente und Datenträger aus.
d. Er sorgt für die Durchführung von Direktschaltungen; diese werden vom Dienst nicht aufgezeichnet.
e. Er nimmt von den Anbieterinnen Teilnehmeridentifikationen sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten entgegen und leitet diese an die anordnende Behörde weiter.
f.2 Er setzt Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um, welche die Genehmigungsbehörde angeordnet hat.
g. Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist.
h. Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
i. Er bewahrt die Überwachungsanordnung nach Einstellung der Überwachung während eines Jahres auf.
j. Er führt eine Statistik über die Überwachungen.
k. Er verfolgt die technischen Entwicklungen des Fernmeldewesens.
2 Auf Ersuchen kann der Dienst auch folgende Aufgaben erfüllen:
a. Er zeichnet Direktschaltungen auf.
b. Er transkribiert den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr.
c. Er übersetzt fremdsprachige Texte.
d. Er wertet den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr aus (Triage).
e. Er berät Behörden und Anbieterinnen von Fernmeldediensten in technischen Fragen in Zusammenhang mit Überwachungen des Fernmeldeverkehrs.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse


Art. 14

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Daten über bestimmte Fernmeldeanschlüsse:
a. Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;
b. Adressierungselemente nach Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973;
c. Art der Anschlüsse.
2 Auf Gesuch hin erteilt der Dienst ausschliesslich den folgenden Behörden Auskünfte über die in Absatz 1 genannten Daten:
a. den eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen, zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüsse und Personen;
b. dem Bundesamt für Polizei und den kantonalen und städtischen Polizeikommandos für die Erfüllung von Polizeiaufgaben;
c. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.
3 Der Bundesrat regelt die Form der Gesuche und deren Aufbewahrung. Er kann den Behörden nach Absatz 2 den Zugriff auf bestehende nichtöffentliche Verzeichnisse gestatten.
4 Wird eine Straftat über das Internet begangen, so ist die Internet-Anbieterin verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen.

Pflichten der Anbieterinnen


Art. 15

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind verpflichtet, dem Dienst auf Verlangen den Fernmeldeverkehr der überwachten Person sowie die Teilnehmeridentifikation und Verkehrs- und Rechnungsdaten zuzuleiten. Ebenso haben sie die zur Vornahme der Überwachung notwendigen Informationen zu erteilen.
2 Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, die für die Verwaltung der Nummer zuständig ist oder die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Alle beteiligten Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern. Die Entschädigung nach Artikel 16 Absatz 1 wird an die beauftragte Anbieterin entrichtet. Die Aufteilung unter den Beteiligten ist Sache der Anbieterinnen.
3 Die Anbieterinnen sind verpflichtet, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren.
4 Sie liefern die verlangten Teilnehmeridentifikationen sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten so rasch als möglich und den Fernmeldeverkehr der überwachten Person soweit möglich in Echtzeit. Von ihnen angebrachte Verschlüsselungen müssen sie entfernen.
5 Sie gewährleisten die Mitteilung der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Daten. Diese Daten können dem Dienst auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
5bis Die Anbieterinnen müssen während mindestens zwei Jahren nach Aufnahme der Kundenbeziehung die Auskünfte nach Artikel 14 auch über Personen erteilen können, welche die Kundenbeziehung für Mobiltelefone nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben.4
6 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Wenn erforderlich kann er vorsehen, dass die Mitteilung kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.
7 Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321ter StGB5.
8 Die Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen den vom Dienst beauftragten Personen Zutritt gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
3 SR 784.10
4 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2003 3043, 2004 3693; BBl 2002 5390).
5 SR 311.0

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