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Fernmeldegesetz
9. Kapitel

Strafbestimmungen


Fälschen oder Unterdrücken von Informationen


Art. 49

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:1
a. Informationen fälscht oder unterdrückt;
b. jemandem Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu unter- drücken.
2 Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2

Unbefugtes Verwerten von Informationen


Art. 50

Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen empfängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt verwendet oder Dritten bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.3

Stören des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks


Art. 51

Wer Fernmeldeanlagen in der Absicht, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören, erstellt oder betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.4

Übertretungen


Art. 52

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:5
a.6 die Meldepflicht nach Artikel 4 verletzt;
b. ohne die notwendige Konzession oder im Widerspruch dazu das Frequenzspektrum benutzt;
c.7 Adressierungselemente ohne Zuteilung in Betrieb nimmt;
d. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
e. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, erstellt oder betreibt;
f. Fernmeldeanlagen an unbefugte Personen abgibt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

Ordnungswidrigkeit


Art. 53

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Bestimmung des Fernmelderechts, eines Staatsvertrages oder einer internationalen Vereinbarung über das Fernmeldewesen oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Andere Strafbestimmungen


Art. 54

Die Artikel 14-18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19748 sind anwendbar.

Zuständigkeit


Art. 55

1 Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52-54 werden vom Departement nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19749 verfolgt und beurteilt.
2 Das Departement kann die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der Entscheide dem Bundesamt übertragen.


1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
2 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
3 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
4 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
5 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
8 SR 313.0
9 SR 313.0

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