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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
2. Titel

Veranstaltung schweizerischer Programme

2. Kapitel

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

2. Abschnitt

Publizistisches Angebot


Einschränkungen des regionalen Angebots


Art. 26

1 Die Veranstaltung regionaler Programme ist der SRG untersagt.
2 Die SRG kann in ihren Radioprogrammen mit Genehmigung des Departements zeitlich begrenzte regionale Fenster einfügen. In solchen Fenstern ist das Sponsoring untersagt.

Programmproduktion


Art. 27

Die Programme der SRG müssen überwiegend in den Sprachregionen produziert werden, für welche sie bestimmt sind.

Publizistisches Angebot für das Ausland


Art. 28

1 Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und die entsprechenden Kosten.
2 In Krisensituationen kann er mit der SRG besondere kurzfristige Leistungsaufträge zur Völkerverständigung vereinbaren.
3 Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden der SRG mindestens zur Hälfte vom Bund abgegolten, die Kosten für Leistungen nach Absatz 2 im vollen Umfang.


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